16.12.2010 | Online-Werbung
Steuerberaterdomain mit regionalem Bezug erlaubt
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Ein Steuerberater darf einen Domainnamen führen, in dem er ein regional eingegrenztes Tätigkeitsgebiet und einen berufsspezifischen Begriff kombiniert. Hierin liegt keine unerlaubte Werbung i.S.d. §§ 57, 57a StBerG (BGH 1.9.10, StBSt (R) 2/10, Abruf-Nr. 104060). |
Sachverhalt
Ein Steuerberater verwendet für seine Kanzleihomepage seit Jahren eine Internet-Domain mit der Bezeichnung www.steuerberater-suedniedersachsen.de. Im berufsgerichtlichen Verfahren hatte das zuständige LG gegen ihn einen Verweis ausgesprochen, weil es in dieser Domain eine berufswidrige Werbung sah (LG Hannover 27.4.09, 44 StL 18/08, DStRE 10, 327). Auf seine Berufung hin wurde er aber vom OLG Celle in einer nicht veröffentlichten Entscheidung freigesprochen. Die Revision gegen dieses Urteil blieb jetzt erfolglos.
Entscheidung
Der Steuerberater kann für seine Tätigkeit werben, soweit diese Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 57a StBerG; vgl. hierzu Weyand, KP 10, 202). Ergänzend hierzu bestimmt § 10 Abs. 2 BOStB, dass der Berufsangehörige über seine Dienstleistung und seine Person informieren darf, solange die Angaben sachlich nachprüfbar und nicht berufswidrig sind. Diesen Rahmen hat der Steuerberater hier nicht überschritten.
Die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steuerberater dient regelmärßig dazu, Mandanten zu gewinnen. Sie stellt damit Werbung dar (grundlegend BGH 25.11.02, AnwZ (B) 8/02, NJW 03, 504). Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname führt den - insoweit für die Beurteilung maßgeblichen - durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nach der Lebenserfahrung unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten jedoch nicht in die Irre.
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