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  • 01.02.2006 | Pflichten vor der Steuerberaterkammer

    Ohne Belehrung hat auch der Steuer­berater ein Auskunftsverweigerungsrecht

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Verlangt die Standesvertretung Auskünfte von einem Mitglied, muss sie den Betroffenen ausdrücklich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hinweisen. Unterlässt sie eine solche Belehrung, begeht der Berufsträger keine Berufspflichtverletzung, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene seine Schweigerechte bereits kannte (BGH-Urteil 26.9.05, AnwSt (R) 9/04, Abruf-Nr. 053390).

     

    Sachverhalt

    Eine Rechtsanwältin erhielt ein Anschreiben der Anwaltskammer ohne Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses hat sie nicht beantwortet. Das Anwaltsgericht hatte sie deswegen zu einem Verweis und einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Die Richter sahen schon in ihrem Schweigen eine sanktionsbewehrte Berufspflichtverletzung. Auf ihre Berufung hin hat der Anwaltsgerichtshof die Berufsangehörige freigesprochen. Eine Revision der Generalstaatsanwaltschaft blieb erfolglos. 

     

    Anmerkungen

    Rechtsanwälte sind nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und Steuerberater nach § 80 StBerG zur Auskunft verpflichtet, wenn sie von der Berufskammer in einer Aufsichts- oder Beschwerdesache zur Stellungnahme aufgefordert werden. Die Pflicht zur Auskunftserteilung entfällt unter anderem aber dann, wenn der Betroffene mit der Auskunft seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würde und er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht beruft. Auf dieses Recht ist explizit hinzuweisen. Die schuldhafte Nichterfüllung der Auskunftspflicht ist selbst bereits eine Berufspflichtverletzung. Sie kann aber nur dann geahndet werden, wenn die Kammer den Berufsangehörigen ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert hat. Hierzu gehört nach Auffassung des OVG zwingend auch die Belehrung über die ihm zustehenden Rechte. Im konkreten Fall hatte das Aufforderungsschreiben des Kammerpräsidenten keine Belehrung enthalten. Deshalb sah der BGH keine Ahndungsmöglichkeit mehr.  

     

    Praxishinweis

    Eine Belehrung muss aus Gründen der Rechtssicherheit selbst dann erteilt werden, wenn der Betroffene seine Rechte kennt. Anderenfalls entsteht schon auf Grund der Verletzung von Verfahrensbestimmungen ein umfassendes Verfolgungs- und Verwertungsverbot. § 80 StBerG enthält zwar keine solche ausdrückliche Belehrungspflicht. Die Grundsätze der BGH-Entscheidung gelten aber ohne Einschränkung auch für die steuerberatenden Berufe (vgl. ausführlich Gehre/v. Borstel, StBerG, 5. Aufl. 2005, § 80 Rn. 16f. m.w.N.).