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  • 01.08.2006 | Praxisbeispiele

    Neue Rechtsprechung zur Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finanzwirt Walter Jost, Saarbrücken

    Die Streitwerte werden sehr häufig falsch berechnet. Dabei ist der Streitwert ein ganz wichtiger Faktor unabhängig davon, ob es um die Abrechnung eines finanzgerichtlichen Verfahrens geht oder einfach um eine Gebührenabrechnung für den Mandanten. Der nachfolgende Beitrag ergänzt die Ausführungen in KP 06, 52, 70, und 96 und zeigt die Änderungen der Rechtsprechung seit der Veröffentlichung unseres Streitwerte-ABC (ab KP 01, 158 ff.). Sie finden die Beiträge auch auf unserer kostenlosen Archiv-CD-ROM oder können sie gerne bei der Redaktion anfordern.  

    1. Klagehäufung

    Bei einer subjektiven Klagehäufung ist das Interesse aller Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt, zusammenzurechnen (FG Bremen 7.1.97, EFG 97, 495). Die Kläger haften für die festgesetzten Gerichtskosten im Grundsatz gesamtschuldnerisch. Ob und inwieweit sie im Innenverhältnis einen Ausgleich herstellen, bleibt ihnen überlassen, ist aber keine Frage des Kostenansatzes (BFH 20.6.05, I E 1/05, BFH/NV 2005, 2018).  

     

    Beispiel

    Nachdem der BFH die Revision Ihrer Mandantin M gegen das Urteil des FG als unbegründet zurückgewiesen und M die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten nach einem Streitwert von 778.186 EUR auf insgesamt 13.496 EUR fest. Hiergegen legen Sie Erinnerung ein. Gegenstand des Rechtsstreits war die Anfechtung einer Steueranmeldung der Z-GmbH (Klägerin zu 1). Die Beteiligten stritten darüber, ob M dem Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50a EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG in Höhe von 778.186 EUR unterlag. Der Senat hob auf die Revision der Klägerin zu 1)das Urteil des FG auf, soweit es die Klage der Klägerin zu 1) betraf, und verwies die Sache insoweit an das FG zurück. Die Revision von M (als Klägerin zu 2) wurde als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) wurde die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem FG übertragen. Im Übrigen fielen die Kosten des gesamten Rechtsstreits M zur Last. 

     

    Mit der Erinnerung begehren Sie für Ihre Mandantin eine Verminderung des Streitwerts auf „ihren“ Teil der Kosten“. Andernfalls habe sie auch jene Kosten der Klägerin zu 1) zu tragen, hinsichtlich derer die endgültige Kostenentscheidung aber dem FG übertragen worden sei. 

    Im Streitfall begehrte M die Herabsetzung der angemeldeten Abzugsbeträge. Gründe für eine lediglich teilweise Inanspruchnahme bei den Gerichtskosten bestehen nicht, auch nicht deswegen, weil der Senat die Kosten „im Übrigen“ gegen M festgesetzt hat. Damit wurden lediglich die unterschiedlichen Kostenentscheidungen gegenüber M einerseits und gegenüber der Klägerin zu 1) (Z-GmbH) andererseits voneinander abgegrenzt. Dass M im Ergebnis Gerichtskosten zu tragen hat, welche auch auf die Klägerin zu 1) entfallen, ist für den Kostenansatz unbeachtlich. Das ist eine Folge der im Streitfall gegebenen subjektiven Klagehäufung (vgl. §§ 155, 59 FGO i.V.m. § 59 ZPO). Diese führt dazu, dass beide Kläger für die festgesetzten Kosten im Grundsatz gesamtschuldnerisch haften (vgl. § 59 Abs. 1 S. 1 GKG a.F.).  

    2. Körperschaftsteuer

    In Klageverfahren gegen einen Körperschaftsteuerbescheid bildet grundsätzlich der strittige Steuerbetrag den Streitwert. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen betrug der Streitwert bis 1994 9/16 (= 56,25 v.H.) des strittigen Ausschüttungsbetrages, unabhängig davon, ob und inwieweit Erhöhungen oder Minderungen der Körperschaftsteuer nach § 27 KStG vorzunehmen sind (FG Düsseldorf 26.3.92, EFG 92, 623; FG Saarland 1.9.93, EFG 1994, 124). Nach der erfolgten Änderung des KStG beträgt der Streitwert 30/70 (= 42,85 v.H.) des strittigen Gewinnausschüttungsbetrages (FG Saarland 11.11.02; 1 V 296/02, n.v.). Ab der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens in 2001 wird der Streitwert mit 25 v.H. der strittigen Gewinnausschüttung bemessen.  

     

    Beispiel