01.05.2006 | Streitwert ABC
Neue Rechtsprechung zur Höhe des Streitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren
Die Streitwerte werden sehr häufig falsch berechnet. Dabei ist der Streitwert ein ganz wichtiger Faktor, unabhängig davon, ob es um die Abrechnung eines finanzgerichtlichen Verfahrens geht oder einfach um eine Abrechnung gegenüber Ihrem Mandanten. Der folgende Beitrag ergänzt die Ausführungen in KP 06, 52 ff. und 70 ff. und zeigt die Änderungen der Rechtsprechung seit der Veröffentlichung unseres Streitwerte-ABC (ab KP 01, 158 ff.), das Sie auch auf unserer kostenlosen Archiv-CD-ROM finden.
1. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (AdV)
Lange Zeit wurde in der Rechtsprechung einheitlich die Meinung vertreten, dass der Streitwert eines AdV- Verfahrens mit 10 v.H. des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens zu bemessen ist. Während der BFH weiterhin von 10 v.H. ausgeht (BFH 26.4.01, BFHE 194, 358), bestanden unterschiedliche Auffassungen bei den FG. Das FG Thüringen setzte 25 v.H. (Thüringer FG 1.9.00, EFG 01, 106) und in einer neueren Entscheidung 10 v.H. des Hauptsachestreitwertes (Thüringer FG 3.8.05, EFG 05, 1563) an. Das FG Düsseldorf weicht weiterhin von der ständigen BFH-Rechtsprechung ab und setzt den Streitwert mit 25 v.H. fest (FG Düsseldorf 25.5.05, EFG 05, 1285). Inzwischen wird die 10-Prozent-Regelung wieder ganz überwiegend vertreten.
Strittig ist hingegen weiterhin, ob der neu ins Gesetz aufgenommene Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR nach § 52 Abs. 4 GKG auch für das Eilverfahren gilt oder ob auch hier niedrigere Streitwerte denkbar sind. Das FG Thüringen argumentiert in seiner o.g. Entscheidung vom 3.8.05, dass § 53 GKG als spezielle Regelung für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO) nicht ausdrücklich auf § 52 Abs. 4 (Mindeststreitwert-Regelung) verweist und die Anwendung des § 52 Abs. 4 GKG damit ausschließt. Auch das FG Baden-Württemberg lässt die Anwendung des Mindeststreitwertes in einem AdV- Verfahren nicht zu (Beschluss v. 23.1.06, 13 KO 5/05, n.v.)
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