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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Praxisverkauf

    Bei Vorschußverweigerung kann ausnahmsweise ohne Schlichtung geklagt werden

    | Praxisübernahmeverträge enthalten häufig Schlichtungsklauseln dahingehend, daß bei einem Streit zunächst die Steuerberaterkammer eingeschaltet werden muß. Als Praxisveräußerer müssen Sie in diesem Fall folgendes wissen: Selbst wenn der Praxiserwerber den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlt, dürfen Sie z.B. die Kaufsumme nicht gleich bei Gericht einklagen, sondern müssen vorher grundsätzlich das Schlichtungsverfahren durchführen. Sonst wird Ihre Klage als unzulässig abgewiesen. |