17.12.2009 | Prozesskostenhilfe auf der Grundlage des Mindeststreitwerts
Gerichtskostenansatz bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe
von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen
In finanzgerichtlichen Verfahren gilt der Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR (§ 52 Abs. 4 GKG). Wird in einem Verfahren, dessen Gesamtstreitwert unter diesem Mindeststreitwert liegt, teilweise Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, stellt sich die Frage, ob für den verbleibenden Teil Gerichtskosten erhoben werden dürfen oder nicht. Vom FG Thüringen wurde ein entsprechender Fall entschieden (6.6.08, 4 Ko 518/07, Abruf-Nr. 093928). |
Sachverhalt
Im finanzgerichtlichen Verfahren wird Kindergeld i.H.v. monatlich 154 EUR für die Monate April bis Juli 2004 beantragt. Der Gesamtstreitwert liegt somit bei 616 EUR und damit unter dem Mindeststreitwert. Das FG gewährte für den Monat Juli 2004 PKH ohne Ratenzahlung und lehnte den Antrag darüber hinaus ab.
Wegen der Anreise zur mündlichen Verhandlung wurde der Klägerin ein Bahnticket für die Hin- und Rückfahrt i.H.v. 23,40 EUR zugesandt. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Zeuge vernommen, wodurch es zur Auslagenerstattung seitens des Gerichts in Höhe von 58,60 EUR kam. Im Laufe der mündlichen Verhandlung erklärte sich die Beklagte bereit, Kindergeld für den Monat Juli 04 zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage seitens der Klägerin zurückgenommen. Die Prozessvertreterin beantragte - ausgehend von einem Streitwert von lediglich 154 EUR - inkl. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Gebühren i.H.v. 232 EUR, abzüglich erhaltener Vorschüsse von 128,02 EUR, somit also 103,98 EUR aus der Staatskasse. Der Kostenbeamte setzte den zu erstattenden Betrag entsprechend fest.
In der abschließenden Gerichtskostenrechnung wurden der Klägerin folgende Kosten berechnet:
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