01.01.2005 | Prüfungspflichten
Sozialversicherung: BGH bejaht Prüfungspflicht des StB bei der Lohnkontenführung
Der steuerliche Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnungen besorgt, muss grundsätzlich auch prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden. Ergeben sich in einem solchen Fall tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, so ist der Berater gehalten, die Unklarheiten durch eigene Rückfragen auszuräumen. Gegebenenfalls muss er – wie auch bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen – auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinwirken (BGH 23.9.04, IX ZR 148/03, Abruf-Nr. 042757). |
Sachverhalt
Der Steuerberater führte in den Jahren 1996 bis 1999 auftragsgemäß neben anderen Tätigkeiten die Lohnkonten seines Mandanten gemäß § 34 StBGebV. Darunter befand sich ein schon seit 1987 teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, für welchen seit Beginn seiner Tätigkeit keine Rentenbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden waren. Die Beitragsbefreiung wurde bei einer Betriebsprüfung des Sozialversicherungsträgers im Jahre 1996 nicht beanstandet. Sie wurde aus § 1229 Abs. 1 Nr. 6 Reichsversicherungsordnung sowie § 230 Abs. 1 S. 2 SGB VI abgeleitet. Bei einer erneuten Betriebsprüfung im Jahre 2000 wurde dagegen eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht festgestellt und insgesamt ca. 10.300 DM durch letztlich rechtskräftigen Abgabenbescheid nachgefordert - und zwar für den unverjährten Zeitraum ab 1996. Den nicht vom Arbeitnehmer zu erlangenden Betrag von rund 9.700 DM fordert der Mandant nun als Schadenersatz vom Steuerberater.
Anmerkungen
Der Streitfall war nicht entscheidungsreif und wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Sachverhalt laut BGH weiter aufgeklärt werden muss. Der geäußerte Aufklärungsbedarf lässt aber Schlüsse auf die Grenzen der Prüfungspflicht des Beraters zu. Die Fragen:
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