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  • 01.01.2005 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    Das neue RVG: So rechnen Sie ein finanzgerichtliches Verfahren jetzt ab

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Wenn Sie in einem finanzgerichtlichen Verfahren obsiegen, hat Ihr Mandant das Recht auf Erstattung der ihm notwendig entstandenen Rechtskosten. Ebenso sind in der Regel die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig. Bislang mussten Sie als Steuerberater das FG-Verfahren nach der BRAGO abrechnen. Seit dem 1.7.04 gilt nun aber das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das aus einem Paragrafenteil und dem so genannten Vergütungsverzeichnis (VV) besteht und unübersichtlicher ist als die BRAGO. Der folgende Beitrag soll hier Hilfestellung leisten.  

     

    Anwendbarkeit des RVG

    Für die Abrechnung eines Verfahrens vor dem Finanzgericht bzw. dem BFH ist auch für Steuerberater das RVG maßgebend (§ 45 StBGebV). Dieses regelt die Vergütung für alle Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem 30.6.04 in der Finanzgerichtsbarkeit anhängig gemacht werden. Die Neuregelungen gelten aber nicht nur für alle Klagen, die nach dem 30.6.04 beim Finanzgericht angebracht wurden, sondern auch für nach diesem Stichtag eingelegte Rechtsmittel, z.B. der Nichtzulassungsbeschwerde. Das Vorverfahren wird wie gewohnt nach der StBGebV abgerechnet, wobei die Kosten nur erstattungsfähig sind, wenn das Gericht - auf Ihren Antrag hin - Ihre Hinzuziehung zum Vorverfahren für notwendig erklärt.  

     

    Mindeststreitwert bei finanzgerichtlichen Verfahren?

    Nicht alles ist anders als in der BRAGO. Nach wie vor bemisst sich die Vergütung nach der Höhe des Gegenstandswertes. Gleichgeblieben sind auch die Gebührentabellen. Aber aufgepasst: Im Rahmen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist auch das Gerichtskostengesetz (GKG) geändert worden. Hier wurde für FG-Verfahren ein Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR eingeführt. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG ist – soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten – der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu bemessen. M.E. ist daher bei der Kostenerstattung ebenfalls der Mindeststreitwert anzunehmen. Dies bedeutet, dass bis zu einem Streitwert von 1.200 EUR eine volle Gebühr 85 EUR beträgt. 

     

    Was sich geändert hat