01.03.2005 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das neue RVG: So rechnen Sie ein finanzgerichtliches Verfahren ab —Teil II
Haben Sie in einem FG-Verfahren obsiegt und wurden dem Beklagten die Kosten auferlegt, hat Ihr Mandant einen Anspruch, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Beklagten geltend zu machen. Kosten eines Vorverfahrens werden weiterhin nach der StBGebV abgerechnet. In KP 05, 13 ff. haben wir die erstattungsfähigen Kosten des Finanzgerichtsverfahrens behandelt. Ergänzend beschäftigt sich der folgende Beitrag nunmehr mit Detailproblemen des RVG und mit dem BFH-Verfahren.
1. Anwendbarkeit des RVG
Das RVG tritt ab dem 1.7.04 auch für finanzgerichtliche Verfahren in Kraft. Dabei stellt das RVG zeitlich nicht auf den Klageeingang ab, sondern grundsätzlich auf die Erteilung des unbedingten Auftrages zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S. des § 15 RVG bzw. der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung.
Bei Vergütungen für die Einlegung eines Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung an. Hierbei spielt es dann keine Rolle, wenn sich die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren noch nach der BRAGO richten. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Erhebt der Kläger z.B. durch Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde, der stattgegeben wird, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren weitergeführt. Für die Anwendung des RVG kommt es in diesem Fall darauf an, wann die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird. Das anschließende Revisionsverfahren bedarf keiner neuen Prozesshandlung des Klägers.
Werden Sie hingegen erstmals im Rechtsmittelverfahren als Prozessvertreter für Ihren Mandanten tätig, so kommt es wiederum auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an.
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