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  • 01.02.2005 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    Das neue RVG: So stellen Sie den Antrag auf Kostenfestsetzung richtig

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Konnten Sie ein Verfahren vor dem Finanzgericht erfolgreich gestalten, können Sie mit Hilfe des folgenden Formulars die Kostenfestsetzung beantragen. Voraussetzungen für die Festsetzung nach § 149 FGO sind – neben Ihrem Antrag – noch, dass der Beklagte die Kosten zumindest teilweise trägt und dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Während Rechtsanwälte die Kosten des Vorverfahrens gemäß dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, Teil 2 geltend machen, bleibt es bei Ihnen bei der Abrechnung nach der StBGebV (vgl. KP 99, 106). Die Umsatzsteuer auf die Vergütung ist natürlich auch erstattungsfähig, sofern sie beim Mandanten nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. 

     

    Musterformular zum Kostenfestsetzungsantrag

    (geeignet für Fälle, die vom StB nach dem RVG abgerechnet werden) 

     

    An den Kostenbeamten 

    des Finanzgerichts _________________ 

     

    _______________________________ Datum: _____________ 

     

    In dem Rechtsstreit 

     

    ___________________ gegen ___________________ 

     

    Aktenzeichen: _____________________________ 

     

    wird im Namen und im Auftrag meine(s)(r) Mandant(en)(in) gem. § 149 FGO Folgendes beantragt: 

     

    bezüglich der Kosten des Vorverfahrens die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig zu erklären ( § 139 Abs. 3 S. 3 FGO), 

    die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 1 FGO), 

    die Verzinsung des Erstattungsanspruches mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung auszusprechen (§ 155 FGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2und § 105 Abs. 2 ZPO). 

     

    Bereits bezahlte Gerichtskosten bitte ich hinzu zu setzen. 

     

    Mit freundlichen Grüßen 

     

    _________________________________ 

    Unterschrift 

    Antrag auf Kostenfestsetzung

    Im Einzelnen können – sofern Ihr Mandant im Vorverfahren vertreten war – folgende Kosten geltend gemacht werden: