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  • 22.04.2008 | Rechtsberatungsgesetz

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhaften Unternehmenskaufvertrag

    Verpflichtet sich ein Steuerberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG dazu, einen Unternehmenskaufvertrag zu entwerfen, so haftet er für eine Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 280 BGB nur dann, wenn ihm in Erfüllung des nichtigen Einzelauftrags ein steuerlicher Fehler unterlaufen ist und er seinem Mandanten über den Einzelauftrag hinaus im Rahmen eines steuerlichen Dauermandats rechtswirksam verpflichtet ist.

     

    Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihr ein Schaden daraus entstanden sei, dass der Unternehmenskaufvertrag keine Eigenkapitalklausel enthalten habe. Weder das Landgericht Saarbrücken noch das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klägerin jedoch Recht. Ein Vertrag, so das OLG, in dem sich ein Steuerberater zu einer ihm nicht gestatteten Rechtsbesorgung verpflichtet, ist nichtig; denn Art 1 § 1 RBerG ist ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB. Ist aber der auf Rechtsberatung gerichtete Beratungsvertrag nichtig, so stehen der Klägerin aus der Schlechterfüllung des Rechtsberatungsauftrags keine Schadensersatzansprüche zu, da das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB) die Verletzung von Pflichten aus einem existenten, Rechtswirksamkeit erlangten Schuldverhältnis sanktioniert. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Steuerberater auch bei nichtigem Einzelauftrag nach vertragsrechtlichen Grundsätzen haften kann, wenn ihm in Erfüllung dieses Einzelauftrags ein steuerlicher Fehler unterlaufen ist und er dem Mandanten im Rahmen eines steuerrechtlichen Dauermandats verpflichtet ist. Allerdings halfen diese Erwägungen dem Kläger nicht weiter, da er seine Rechte nicht aus der fehlerhaften steuerlichen Betreuung, sondern aus der Schlechterfüllung der spezifischen Rechtsberatung herleitete (Saarländisches OLG, 4 U 149/07, Abruf-Nr. 080963). 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 75 | ID 118733