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  • 06.01.2009 | Rechtsdienstleistungsgesetz

    Neue Haftungsfalle durch die Bevollmächtigung vor dem Sozialgericht

    von Stephen Nickel, Dortmund

    Das am 1.7.08 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erweitert das Beratungsfeld im Bereich Rechtsdienstleistungen für Steuerberater erheblich. Unter anderem ist dem Steuerberater damit die Vertretung des Mandanten vor dem Sozial- und Landessozialgericht in Angelegenheiten der Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erlaubt. Mit dieser Erweiterung des Tätigkeitsbereichs entstehen aber auch neue Haftungsfallen. Der Beitrag stellt die Problematik dar und zeigt auf, wo Handlungsbedarf für den Berater besteht.  

    Bisherige Rechtslage

    Der Steuerberater assoziierte bisher das sozialversicherungsrechtliche Mandat stets mit der diffus anmutenden Rechtslage im Sozialversicherungsrecht. Die konkurrierenden Interessenlagen der Sozialversicherungsträger waren stets mit einer gewissen Unsicherheit verbunden, die eine rechtssichere Betreuung des Mandats unter den Anforderungen der Rechtsprechung erschwerten. Bereits das BVerfG sah es als eine elementare Pflicht des Steuerberaters an, die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Mandanten zu kontrollieren. Besonders hohe Hürden für die Steuerberater bestanden hinsichtlich der Rechtslage der Vertretungsbefugnis der Mandanten im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ein solches Vertretungsrecht war bisher nicht in den Sozialgesetzbüchern normiert.  

    Änderungen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz

    Das neue RDG forciert die Flexibilisierung des Wettbewerbs auf dem Rechtsberatungsmarkt und damit auch die Möglichkeiten des Steuerberaters, auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts rechtsberatend tätig zu werden. Grundlage hierfür ist § 5 RDG, der die Ausführung der Dienstleistung als Nebenleistung normiert und damit die Möglichkeit eröffnet, dass nichtanwaltliche Dienstleister Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen offerieren dürfen. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen immer dann zulässig und erlaubnisfrei, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehören“.  

     

    Inwiefern eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und ihrem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.  

    Vertretungsbefugnis vor dem Sozial- und Landessozialgericht

    Da das RDG sich auf außergerichtliche Dienstleistungen beschränkt und der Gesetzgeber das Ziel der Liberalisierung des Rechtsberatungsmarktes weiter forcieren wollte, mussten zugunsten der Steuerberater weitere Regelungen eingeführt oder geändert werden.