· Fachbeitrag · Steuerberatungs-GmbH
Was passiert mit dem Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers, nachdem er abberufen wurde?
von RAin Ina Jähne, Hannover, www.roemermann.com
| Der BGH (3.7.18, II ZR 452/17) musste sich mit einem Fall beschäftigen, in dem eine GmbH ihrem abberufenen Geschäftsführer weiterhin Bezüge zahlen sollte, weil nach dessen Abberufung nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der neue Geschäftsführer die Kündigung des Dienstvertrags veranlasst hatte. Das Problem ist eins zu eins auf Steuerberater-GmbHs übertragbar, die in ihren Satzungen keine Sonderregelungen für die Zuständigkeit für Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit GmbH-Geschäftsführern enthalten. |
Bestellung und Abberufung, Dienstvertrag
Der GmbH-Geschäftsführer wird in den meisten Fällen durch Beschluss der Gesellschafter bestellt. Diese Stellung kann befristet oder unbefristet übertragen werden. Der GmbH-Geschäftsführer kann jederzeit von der Gesellschafterversammlung abberufen werden. Organschaftliche Stellung und Anstellungsverhältnis sind rechtlich getrennt. Beide Rechtsverhältnisse folgen damit eigenen rechtlichen Regeln. Das heißt, wird zwar der Anstellungsvertrag gekündigt, erfolgt aber keine Abberufung, bleibt die Person GmbH-Geschäftsführer. Wird die Bestellung der Person widerrufen, bedeutet das nicht gleichzeitig das Ende des Anstellungsvertrags und auch der Vergütungsanspruch bleibt bis zu einer Kündigung des Dienstverhältnisses erhalten.
Zwar ist der Anstellungsvertrag ein Dienstvertrag. Jedoch werden einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften (z. B. Kündigungsfristen nach § 622 BGB) darauf angewendet. Und so kann es passieren, dass dem abberufenen Gesellschafter noch weiterhin Bezüge gezahlt werden müssen, weil die Kündigung des Anstellungsvertrags (noch) nicht wirksam ist. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Fortbestand des Anstellungsvertrags an die Bestellung als Geschäftsführer zu koppeln, indem der Widerruf der Bestellung zugleich als ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu gelten hat.
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