23.07.2008 | Scheinsozietätenhaftung
Haftungsumfang des Scheinsozius
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass sich Angehörige beratender Berufe, an dem erweckten Anschein festhalten lassen müssen, wenn sie nach außen (Praxisschild, Briefbögen, etc.) wie eine Sozietät auftreten. Demnach haften sogenannte Scheinsozien mit der Scheinsozietät in gleicher Weise wie „echte“ Sozien.
Mit Urteil vom 16.4.08 entschied der BGH, dass diese Grundsätze jedoch nicht auf Forderungen aus anderen, nicht berufsspezifischen Vertragsverhältnissen übertragbar sind (BGH, VIII ZR 230/07, Abruf-Nr. 081784). Im Urteilsfall hatte die Klägerin einer Rechtsanwaltskanzlei sowohl einen EDV-Arbeitsplatz geliefert als auch eine Reparatur an der EDV-Anlage vorgenommen. Die Beauftragung erfolgte jeweils von einem Gesellschafter der Sozietät. Von der Beklagten – einer angestellten Rechtsanwältin, die auf dem Kanzleibriefbogen ohne einschränkenden Zusatz wie eine Sozia aufgeführt war – wurde die Begleichung der Rechnungen verlangt. Nach Ansicht des 8. Zivilsenates sind die Prinzipien zur Scheinsozietät nicht allumfassend anwendbar. Vielmehr seien sie auf eine rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeit im Zuge eines Mandatsverhältnisses begrenzt. Die Außenhaftung erstrecke sich somit insbesondere nicht auf Beschaffungsverträge.
Falls der Scheinsozius aber – in Abwandlung zum entschiedenen Sachverhalt – den Vertrag selbst im Namen der Scheinsozietät abschließt, könnte eine abweichende Beurteilung möglich sein (vgl. RA BGH Dr. Guido Toussaint).