24.11.2008 | Sorgfaltspflichten des Beraters
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – zusätzliche Pflichten für Steuerberater
von RA Dr. Markus Gotzens, FA für Steuer- und Strafrecht, München
Bereits seit geraumer Zeit ist die Frage, wie sich Angehörige beratender Berufe bei dem Umgang mit Mandantengeldern verhalten sollen und welche Pflichten sie dabei zu beachten haben, von einiger Praxisrelevanz. Das Thema hat insbesondere aufgrund der in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber unter der Überschrift „Terrorismus-Bekämpfung“ verstärkt betriebenen Bekämpfung der Geldwäsche eine ganz neue Dynamik gewonnen. Das am 21.8.08 (BGBI I, 1690) in Kraft getretene „Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (GwBekErgG)“ stellt dabei die jüngste Entwicklungsstufe dar. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die sich aus der aktuellen Gesetzeslage insbesondere für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Angehörige anderer beratender Berufe ergebenden Pflichten.
1. Änderungen der bisherigen Rechtslage
Das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ordnet das deutsche Geldwäscherecht neu. Dabei wird insbesondere das bisherige nationale Geldwäschegesetz (GwG) durch ein neu gefasstes Gesetz abgelöst sowie die geldwäscherechtlichen Spezialbestimmungen u.a. im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geändert und ergänzt. Als inhaltliche Schwerpunkte sieht das Gesetz folgende Änderungen der bisherigen Rechtslage vor:
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Geldwäscherisiko und erleichterte Sorgfaltspflichten bei reduziertem Geldwäscherisiko.
- Verschärfung der Identifizierungspflichten der Unternehmen hinsichtlich des (hinter einem Vertragspartner stehenden) wirtschaftlich Berechtigten.
- Verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen/Geschäftsbeziehungen mit möglichen politisch exponierten Personen aus ausländischen Staaten.
- Ausweitung weiterer zur Geldwäschebekämpfung bereits bestehender Instrumente auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (z.B. generelle Pflicht zur Erstattung einer Anzeige bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung).
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