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  • 24.08.2011 | Sorgfaltspflichten

    Wer strebend sich bemüht - Überlastung des Faxgeräts ist kein Wiedereinsetzungsgrund

    Lässt sich nicht ausschließen, dass das Empfangsgerät eines Gerichts mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Rechtsbeistand seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (BGH 6.4.11, XII ZB 701/10, Abruf-Nr. 111756)

     

    Sachverhalt

    Der Versuch, eine Berufungsbegründung am späten Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax zu übermitteln, scheiterte, weil stets das Besetztzeichen ertönte. Der Rechtsbeistand brach entsprechende Sendeversuche gegen 17.30 Uhr ab. Der Schriftsatz ging daher verspätet erst am Folgetag bei Gericht ein. Ein Wiedereinsetzungsantrag war erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Der Rechtsbeistand darf Fristen prinzipiell voll ausschöpfen und kann fristgebundene Schriftstücke auch per Fax übermitteln. Er hat das seinerseits Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss vor 24.00 Uhr zu rechnen ist. Ist das Empfangsgerät des Gerichts gestört, dürfen solche technische Risiken nicht auf die Nutzer abgewälzt werden. Denn dann liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumung in der Sphäre des Gerichts. Wiedereinsetzung ist in solchen Fällen immer zu gewähren. Demgegenüber ist es keine technische Störung, wenn das Faxgerät des Gerichts durch andere Sendungen belegt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt dann nicht vor. Der Absender muss geeignete Vorkehrungen treffen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Sendevorgänge die Übermittlung bis zum Fristablauf zu gewährleisten. Wenn er seine Übermittlungsversuche vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der Sendeschwierigkeiten dem Empfangsgericht zuschreibt, handelt er schuldhaft. Im Streitfall war der Rechtsbeistand angesichts des ständigen Besetztzeichens davon ausgegangen, dass entweder ein Defekt am Empfangsgerät vorliegen müsse, oder aber eine andere Person eine besonders umfangreiche Sendung vornehme. Er stellte daher seine Sendebemühungen ein. Der letzte Übermittlungsversuch erfolgte aber schon um 17.30 Uhr. Der BGH wertet dies als unzureichend: Hierin liegt nach Meinung des Senats ein „vorschnelles Aufgeben“, weil bis zum Fristablauf um 24 Uhr durchaus noch weitere Sendeversuche hätten erfolgen können.  

     

    Praxishinweis

    Die Umstände, die als Wiedereinsetzungsgrund anzusehen sind, muss der Antragsteller glaubhaft machen. Bei gestörten Faxsendungen sollte regelmäßig ein Protokollausdruck vorgelegt werden, der etwaige Fehlermeldungen - etwa „Besetzt/Keine Antwort“ oder dergleichen - dokumentiert.