24.08.2011 | Sozietätsrecht
Grundsätze zur Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft
von Dr. Matthes Heller, Köln
Steuerberater können sich gemäß § 56 StBerG nicht nur in Form einer GbR, sondern auch als Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft hat gegenüber der GbR den Vorteil, dass für durch Fehler in der Berufsausübung entstandene Verbindlichkeiten der Sozietät nur der Partner persönlich haftet, der mit der Bearbeitung des Falls befasst war (§ 8 Abs. 2 PartGG). Das OLG Hamm hat in einem von ihm zu entscheidenden Fall die Grundsätze zur Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft festgehalten (OLG Hamm 14.2.10, 28 U 151/09, Abruf-Nr. 110329):
Grundsätze
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Ist auch der Partner mit der Bearbeitung befasst, der dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen? Hier wird im Urteil des OLG Hamm folgendes unterschieden:
Haftung des Partners
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