01.10.2007 | Steuerberater als Ausbilder
Ausbildung in der Steuerkanzlei – Wann ist eine vorzeitige Auflösung möglich?
Für viele Steuerberater ist die Ausbildungsplanung ein unverzichtbares Instrument einer effizienten Personalentwicklung. Denn selbst ausgebildete Mitarbeiter entsprechen den Kanzleibedürfnissen oft am ehesten. Wenn sich im Laufe eines Ausbildungsverhältnisses jedoch ernsthafte Probleme ergeben, liegt der Gedanke an eine vorzeitige Beendigung nahe. Diese ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich.
1. Die einseitige Beendigung
Bei allen Kündigungen von Ausbildungsverhältnissen müssen Sie grundsätzlich schriftlich kündigen (§ 22 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Kündigung unbedingt gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erklären.
Beachten Sie: Der Auszubildende kann wie jeder andere Arbeitnehmer einen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz genießen wegen
- Schwangerschaft (§ 9 Mutterschutzgesetz),
- Elternzeit (§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz),
- Grundwehrdienst (§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz),
- Zugehörigkeit zum Betriebsrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Kündigungsschutzgesetz) oder
- Schwerbehinderung (§ 85 Sozialgesetzbuch IX).
Die Probezeit dauert mindestens einen Monat, längstens vier Monate. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit beendet werden. Beide Seiten können ohne Angabe von Gründen und ohne Wahrung einer bestimmten Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung kann auch mit einer angemessenen Auslauffrist versehen werden.
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