21.01.2010 | Steuerberatergebührenverordnung
Ermittlung der Wertgebühr gemäß § 10 StBGebV auf Grundlage des Werts des Interesses
von Steuerberater Horst Meyer, Lüneburg
Nach dem Wortlaut der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) bestimmen sich die Wertgebühren gemäß § 10 Abs. 1 StBGebV auf der Grundlage der der Verordnung angefügten Beratungs- und Abschlusstabellen. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
1. Allgemein
Die Ermittlung dieses Wertes des Interesses für die Gebührenabrechnung des Steuerberaters ist häufig schwierig und teilweise strittig. Die Bestimmung durch den Steuerberater ist aber für viele Tätigkeiten notwendig. Es sind dies:
- § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung,
- § 22 Gutachten,
- § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten,
- § 29 Nr. 2 Schriftliche Einwendungen gegen einen Prüfungsbericht,
- § 30 Selbstanzeige,
- § 31 Besprechungen und
- § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
Die Aufzählung zeigt, dass jede Steuerberatungskanzlei erhebliche Einnahmen aus diesen Tätigkeiten hat und daher bemüht sein muss, richtig, vollständig und angemessen abzurechnen. Es soll letztlich nichts verschenkt, aber auch Streit mit dem Mandanten vermieden werden. Die nachstehenden Ausführungen sollen dazu beitragen, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen. Nicht behandelt wurden dabei die §§ 26 und 39 StBGebV (Land- und Forstwirtschaft).
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