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  • 01.05.2005 | Steuerberaterhaftung

    Haftungsbewehrte Pflicht des Steuerberaters zur Einholung einer verbindlichen Auskunft

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Steuerberater in steuerlichen Zweifelsfragen eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen hat (OLG Düsseldorf 20.1.04, 23 U 28/03, NZB eingelegt, Abruf-Nr. 050845). Hat er dies unterlassen, ist zu prüfen, ob die Auskunft hypothetisch im Sinne des Mandanten erteilt worden wäre. Ist das der Fall, so haftet der Steuerberater dafür, dass dem Mandanten auf Grund späterer anderer Entscheidung des Finanzamtes ein steuerlicher Nachteil entsteht. Der Steuerberater hat zudem eine bestimmte Reihenfolge zur Prüfung des Falls einzuhalten.  

    Sachverhalt

    Der Inhaber einer GmbH & Co. KG veräußerte nach Konsultation seines Steuerberaters im August 96 einen 20-Prozent-Anteil sowohl an der KG, als auch an der GmbH. Sein Sonderbetriebsvermögen, ein Betriebsgebäude, wurde nicht mit übertragen. Das Finanzamt gewährte für den Veräußerungsgewinn antragsgemäß den halben Steuersatz gem. § 34 EStG, erließ den Bescheid jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einer Betriebsprüfung verweigerte der Prüfer den halben Steuersatz, da das Sonderbetriebsvermögen nicht in einem entsprechenden Anteil mit veräußert wurde. Diese Auffassung wurde wenig später in einem ähnlichen Fall durch den BFH bestätigt. Allein deswegen kam es zu einer Steuernachzahlung von 333.040,19 EUR. 

    Entscheidung

    Das Gericht gibt zunächst eine Prüfungsreihenfolge für den Steuerberater vor:  

     

    1.Zunächst muss der Steuerberater die höchstrichterliche Rechtsprechung prüfen und berücksichtigen, auch wenn sie nicht seiner eigenen Meinung entspricht. Die anstehende Frage war damals noch nicht entschieden.

     

    2.Danach hat der Steuerberater die Rechtsprechung der Untergerichte, sprich der Finanzgerichte zu prüfen.

     

    3.Schließlich ist die Literatur zu berücksichtigen. In der Literatur war die Frage streitig, es wurden beinahe alle Facetten vertreten.