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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Schadenersatz durch Steuerberater wegen Falschberatung bei vorweggenommener Erbfolge

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das LG Bielefeld hatte im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs darüber zu entscheiden, inwiefern eine Steuerberatungsgesellschaft dafür einzustehen hat, dass sie den Mandanten nicht über den Anfall von Einkommensteuer auf einen Entnahmegewinn hingewiesen hat. Zudem ging es darum, ob die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG auch dann greift, wenn nach Mandatserteilung die Beratungsgesellschaft in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung umgewandelt wird (LG Bielefeld 27.6.19, 19 O 29/18). |

    Sachverhalt

    Eine Steuerberaterin und ihre Partnerschaftsgesellschaft wurden auf Schadenersatz wegen Falschberatung verklagt. Hintergrund war eine vorweggenommene Erbfolge, bei der das Anfallen von Einkommen- und von Schenkungsteuer hätte vermieden werden sollen. Ein Kind sollte den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters weiterführen und zwei andere Kinder sollten Grundbesitz übertragen bekommen. Einige Jahre zuvor war bereits ein Teil des Grundbesitzes ins Privatvermögen des Vaters überführt worden. Aufgrund der Beweiserhebung sah es das LG Bielefeld als erwiesen an, dass die Beklagten nicht darauf hingewiesen hatten, dass ein Entnahmegewinn anfällt, wenn auf die Kinder, die den landwirtschaftlichen Betrieb nicht weiterführen, Grundstücksflächen übertragen werden, welche zum Betriebsvermögen gehören.

     

    Die Beklagten trugen u. a. vor, dass ihnen nicht alle erforderlichen Unterlagen zu dem Vorgang von der Mandantschaft vorgelegt worden seien. Über den Umfang der geplanten Übertragung waren die Beklagten von ihrem Mandanten nach Ansicht des Gerichts jedoch hinreichend unterrichtet worden, wobei es diesem nicht um eine gleichmäßige Vermögensübertragung auf die Kinder ging. Insofern wäre es möglich gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb auf das eine Kind ohne Aufdeckung der stillen Reserven nach § 6 Abs. 3 EStG zu übertragen und bei Aufteilung der nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksfläche auf die beiden anderen Kinder den Anfall von Einkommensteuer zu vermeiden. Der Schaden bei der Einkommensteuer betrug rund 13.400 EUR.