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  • 01.07.2006 | Steuerberaterhaftung

    Steuerberater muss zur umfassenden Beratung auch widersprüchliche Standpunkte vertreten

    Steuerpflichtige können gegen einen Gewerbesteuermessbescheid mit der Begründung vorgehen, dass sie Freiberufler sind, und gleichzeitig die festgesetzte Einkommensteuer anfechten, um Gewerbesteuerrückstellungen steuermindernd geltend zu machen. Der BGH hat nun entschieden, dass der mit der Prüfung des Einkommensteuerbescheids beauftragte Steuerberater verpflichtet ist, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen (BGH 23.3.06, IX ZR 140/03, DB 06,1104, Abruf-Nr. 061357).

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall war der Mandant selbstständig als Personalvermittler tätig. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass seine Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben in allen Instanzen erfolglos. Der Mandant verlangte daraufhin Schadenersatz von seiner Steuerberaterin, weil sie nicht gleichzeitig die gegen ihn festgesetzte Einkommensteuer angefochten hatte. Durch hilfsweise zu bildende Gewerbesteuerrückstellungen hätte wenigstens die Einkommensteuerlast der entsprechenden Jahre herabgesetzt werden können.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BGH war die Steuerberaterin im Rahmen des ihr erteilten Auftrags verpflichtet, gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen, um Gewerbesteuerrückstellungen bilden zu können. Dem steht nicht entgegen, dass die Steuerberaterin gleichzeitig im Auftrag ihres Mandanten gegen die Gewerbesteuermessbescheide vorging und hierbei den Standpunkt vertrat, er sei Freiberufler. Anders als ein Rechtsanwalt muss ein Steuerberater beachten, dass Behörden oder Gerichte den von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht teilen. Auch für diesen Fall muss er Vorsorge zu Gunsten seines Mandanten treffen. Weiterhin ist die Einkommensteuerveranlagung nicht bindend für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und umgekehrt. Daher kann eine solche Bindung für den rechtsuchenden Bürger erst recht nicht angenommen werden. Die Rechtmäßigkeit ist für jeden Bescheid gesondert zu prüfen, wobei es dem Steuerpflichtigen möglich sein muss, den für ihn günstigen Rechtsstandpunkt einzunehmen.  

     

    Praxishinweise

    Der Steuerberater hat sein Mandat im Rahmen des Zulässigen so zu erledigen, wie es den Interessen des Mandanten am besten entspricht. Durch vorsichtiges Taktieren sollte der Berater versuchen, das bestmögliche Ergebnis für den Mandanten herauszuholen. Das geht nicht immer ohne Risiko. Daher sollten Sie Ihrem Mandanten die Risiken des jeweiligen Vorgehens erläutern, so dass er entscheiden kann, ob und welches Risiko er eingehen will. Lassen Sie sich dafür jede mündliche Beratung schriftlich bestätigen. (GB)