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  • 23.11.2010 | Steuerberaterhonorar

    Das Zurückbehaltungsrecht zahlt sich aus!

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez und stud. iur. David Chrobok

    Stehen einem Steuerberater noch nicht bzw. nicht vollständig ausgeglichene Honorare zu, kann er die Herausgabe von Daten verweigern und sich auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Selbst die behauptete besondere Eilbedürftigkeit stellt hierbei keinen besonderen Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung dar. Der Zahlungspflichtige kann gemäß § 273 Abs. 3 BGB ein Zurückbehaltungsrecht abwehren, indem er den vollständigen Betrag beim Amtsgericht hinterlegt (AG Gelsenkirchen-Buer, 9 C 331/10, 7.7.10).

     

    Sachverhalt

    Die im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Herausgabe von Unterlagen angegangene Steuerberatersozietät betreute den Kläger steuerlich über mehrere Jahre. Im Mai 2010 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis fristlos und wechselte zu einem neuen Steuerberater. Auf die hierauf ausgestellten abschließenden Honorarrechnungen der beklagten Steuerberater verweigerte der Kläger die Zahlung mit dem Hinweis, dass diese angeblich überhöht seien. Die Beklagten übersandten zwar die schriftlichen Unterlagen, verweigerten aber die Übertragung der bei der DATEV eG hinterlegten Daten auf den neuen Steuerberater. Sie verwiesen hierbei auf ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Teilhonorarforderung.  

     

    Der Kläger hielt das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht für unwirksam, da er aufgrund laufender Buchungen kurzfristig über die Daten verfügen wollte. Eine Hinterlegung des Restbetrages wollte er nicht vornehmen. Das Gericht sah dies anders.  

     

    Entscheidung

    Das Gericht sah den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als erfolglos an. Dabei wurde Folgendes bestätigt: Beruft sich ein Steuerberater hinsichtlich ihm noch zustehender Honorargebühren auf sein Zurückbehaltungsrecht, steht ihm dieses auch gemäß § 66 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 273 BGB zu. Folglich wird hierdurch ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Datenübertragung nicht begründet. Der Einwand des Klägers, dass aufgrund laufender Buchungen oder wegen angeblicher steuerlicher Notwendigkeiten eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, ist aber nicht genügend, um einen Verfügungsgrund entstehen zu lassen. Das Gericht weist ausdrücklich ergänzend darauf hin, dass in dem Fall, dass der Kläger das Zurückbehaltungsrecht abwenden will, ihm gemäß § 273 Abs. 3 BGB die Möglichkeit einer Hinterlegung des vollen Betrages bei der Verwahrungsstelle des zuständigen Amtsgerichtes zustehe.