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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Wie weit reicht das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez und Ref. iur. Vivian Kraus, Alpmann-Fröhlich RA-GmbH, Münster

    | Endet die Beauftragung, ist der Steuerberater grundsätzlich zur Herausgabe der Handakten an den Mandanten verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag i. V. mit dem Auftragsrecht (§ 675 BGB i. V. m. § 667 BGB). Die Berufsordnung konkretisiert diese Verpflichtung insofern, als dies die „Aufforderung“ des (ehemaligen) Mandanten voraussetzt (§ 13 Abs. 4 BOStB). Dabei kommt es vor, dass die Herausgabe unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch offener Honorarforderungen verweigert wird. Dürfen die Unterlagen aber auch zurückbehalten werden, wenn zwar das Honorar beglichen, aber noch Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs beansprucht werden? |

    Die Rechtsgrundlage des Zurückbehaltungsrechts

    Bekanntermaßen hat der Steuerberater bis zur Befriedigung seiner eigenen Gebühren- und Auslagenforderungen grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten seiner Mandanten (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.). Nach Abs. 4 dieser Vorschrift gilt dies auch für elektronische Daten. Damit hat der Gesetzgeber den Steuerberatern eine Auslegung des Zurückbehaltungsrechts im bürgerlichen Recht an die Hand gegeben. Gleichzeitig schützt er den herausbegehrenden Mandanten dadurch, dass dieser die Möglichkeit einer Hinterlegung des strittigen Gebührenbetrags hat (§ 273 Abs. 3 BGB). Hinzu kommt noch das Leistungsverweigerungsrecht des Steuerberaters im Hinblick auf Arbeitsergebnisse (§ 320 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht geht daher recht weit (ausf. zum Zurückbehaltungsrecht: BStBK, Berufsrechtliches Handbuch I, 5.2.5). Im Einzelnen aber wird es doch problematisch.

    Anforderungen an die Konnexität

    Es stellt sich in leider nicht so selten vorkommenden Fällen die Frage, ob sich das Zurückbehaltungsrecht auch auf Kosten bezieht, die durch die rechtswidrige Verweigerung der Zahlung der Honorarforderung durch den (ehemaligen) Mandanten entstanden sind. Dies richtet sich danach, ob eine ausreichende Konnexität zwischen Schadenersatzforderung und Zurückbehaltungsrecht besteht.