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  • 17.12.2009 | Steuerberaterhonorar

    Mandant kann nicht auf das Fortbestehen einer mündlichen Pauschalvereinbarung vertrauen

    von RA Gisela Streit, Münster

    Ein Mandant, der jahrelang aufgrund einer nur mündlichen Abrede monatliche Rechnungen über einen Pauschalpreis von seinem Steuerberater erhalten hat, kann nicht auf eine weitere pauschale Abrechnung vertrauen, wenn der Berater die weitere Zusendung der Rechnungen im Folgejahr unterlässt. Stattdessen hätte sich der Mandant über etwaige geänderte Abrechnungsmodalitäten erkundigen müssen. Lässt der Mandant ein Jahr verstreichen, ohne die sonst von ihm regelmäßig entrichtete Pauschale zu zahlen, spricht dies dafür, dass er selbst nicht mehr von der Vereinbarung eines Pauschalpreises ausgeht. Der Steuerberater kann sich in einem solchen Fall daher ohne Rechtsmissbrauch auf die fehlende schriftliche Vereinbarung berufen (LG Düsseldorf 15.9.09, 2b O 112/06, Abruf-Nr. 093929).

    Sachverhalt

    Streitgegenstand war die Zahlung rückständiger Steuerberatergebühren. Die Steuerberatungsgesellschaft war von dem Beklagten mit der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnung, der Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege, der Erstellung von Steuererklärungen sowie der Einnahme-Überschuss-Rechnung beauftragt. Hierfür zahlte der Beklagte aufgrund einer mündlichen Pauschalpreisabrede ab Juli 2002 bis Dezember 2004 monatlich 120 EUR. Ab Januar 2005 erteilte die Klägerin dem Beklagten keine monatlichen Rechnungen mehr auf Grundlage der Pauschalpreisvereinbarung. Im Gegenzug stellte der Beklagte ab Januar 2005 die Zahlung der monatlichen Pauschale an ein. Im August 2005 fand bei dem Beklagten eine Betriebsprüfung statt, die von zwei Steuerberatern der Klägerin betreut wurde. Im Dezember legte die Klägerin das Mandat nieder und erteilte dem Beklagten Honorarabrechnungen für ihre Steuerberatungsleistungen in 2005. Der Beklagte verweigerte die Zahlung u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe seine DATEV-Konten nicht freigegeben und den Ordner mit den Originalen der Buchungsbelege Bank und Kasse der Monate Oktober und November 2005 nicht herausgegeben. Hierzu trug die Klägerin vor, der Beklagte könne den Ordner mit Bank- und Kassenbelegen jederzeit bei ihr abholen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die von der Klägerin geltend gemachten Honorarforderungen dem Grunde und auch der Höhe nach (überwiegend) begründet sind. Offensichtlich sei der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen, dass die Pauschalpreisvereinbarung im Streitjahr zum Zuge kommt, denn er habe die in den Vorjahren regelmäßig gezahlte Pauschale in 2005 nicht entrichtet und auch keine entsprechende Anfrage bei der Klägerin gestellt. Die Klägerin versteuert ihren Gewinn nach dem Zu- und Abflussprinzip. Hierzu korrespondierend sei die Pauschale als Entgelt für die naturgemäß erst im Folgejahr erbrachten Leistungen zu verstehen, dem Jahr, in dem sie sich steuermindernd auswirke. Die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 2004 konnten danach gar nicht Bestandteil der in 2004 geleisteten Pauschale werden. Dessen ungeachtet sei das Honorar für die Teilnahme an der Außenprüfung ohnedies nicht unter die Pauschalpreisvereinbarung gefallen.  

     

    Allerdings erachtete das Landgericht Düsseldorf die Forderung der Höhe nach nicht in vollem Umfang als begründet. Eine Kürzung erfolgte insoweit, als die Klägerin Kosten für die Anwesenheit zweier Steuerberater bei der Außenprüfung in Ansatz gebracht hatte. Das Gericht stellte Organisationsverschulden fest, denn die Klägerin hatte den Einsatz der beiden Steuerberater lediglich damit begründet, dass einer von ihnen viel im Außendienst sei. Im Übrigen sah das Landgericht den Gebührenansatz im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Umfang und Schwierigkeitsgrad ihrer Tätigkeit als gerechtfertigt an.  

     

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