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  • 23.02.2011 | Steuerfahndung

    Prüfung darf sich nicht unbegrenzt ausdehnen

    Eine Steuerfestsetzung, die nach fast 10-jähriger Unterbrechung der Steuerfahndungsprüfung ergeht, erscheint nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ernstlich zweifelhaft (FG Rheinland-Pfalz 17.12.10, 6 V 1924/10, Abruf-Nr. 110489).

     

    Im Streitfall wurde beim Kläger im Jahr 1998 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet und eine Steuerfahndungsprüfung begonnen, weil festgestellt worden war, dass der Steuerpflichtige und seine Ehefrau im Jahre 1993 anonym 390.000 DM nach Luxemburg transferiert hatten. Nachdem zunächst Ermittlungen bei Banken durchgeführt wurden, wurde die Steufa wegen Überlastung der Prüferin unterbrochen. Die geänderten Steuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995 wurden erst im Mai 2010 zugestellt.  

     

    Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin - nach Ablehnung durch das FA - beim FG Rheinland-Pfalz die Aussetzung der Vollziehung. Diesem Antrag wurde stattgegeben mit der Begründung, dass ein Verfahren über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren als zu lang zu erachten sei. Dieses Urteil ist unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR 11.6.09, Nr. 17878/04, Abruf-Nr. 110491) erfolgt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Dauer der Unterbrechung allein der Sphäre des Finanzamts zuzuordnen sei.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 39 | ID 142405