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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Kenntnis von fehlerhafter Buchführung des Mandanten

    | Sie wissen doch: Steuerberater nagen am Hungertuch und stehen immer mit einem Bein im Gefängnis. Aber Spaß beiseite: Wie schnell Sie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezichtigt werden können und für die hinterzogenen Steuern haften müssen, zeigt ein neueres Urteil des FG Nürnberg, das Ihnen als Warnung dienen sollte. Das FG hat klargestellt, dass ein Steuerberater bereits Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, wenn er Kenntnis davon hat, dass seine Mandantin die Geschäftsbücher nicht mehr ordentlich führt und er dennoch die Daten aus der fehlerhaften Buchführung für die Erstellung der USt-Voranmeldungen verwendet. In solchen Fällen sei das FA berechtigt, die sich aus einem Strafverfahren gegen den Steuerberater ergebenden Erkenntnisse zu verwerten, auch wenn der Steuerberater nach eigenem Bekunden im Strafverfahren die Beihilfe zur Steuerhinterziehung nur eingeräumt hat, um ein günstiges Urteil zu erreichen (FG Nürnberg 10.12.02, II 536/2000, DStRE 03, 1251 f., NZB beim BFH V B 68/03). |

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