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  • 20.04.2011 | Strafanzeige wegen Insolvenzdelikten

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Strafanzeige

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Ein Steuerberater verstößt gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit, wenn er gegen einen früheren Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Insolvenzdelikten erstattet und dabei Umstände schildert, die ihm aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannt sind (LG Köln, 13.10.10, 171 StL 8/10, DStR 11, 288, Abruf-Nr. 110820).

     

    Sachverhalt

    Der Berufsangehörige erledigte seit Jahren die steuerlichen Angelegenheiten eines Transportunternehmens, das schließlich in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Trotz Kenntnis von der Schieflage erbrachte der Berater weitere Arbeitsleistungen, ohne einen Vorschuss zu verlangen. Seine unerfüllten Honoraransprüche beliefen sich am Ende auf mehr als 20.000 EUR. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten erstattete er gegen diesen Strafanzeige wegen Bankrotts und anderer Straftaten und schilderte zudem gegenüber der Polizei weitere Details aus dem Mandatsverhältnis, wobei er auch Geschäftsunterlagen des früheren Mandanten zur Verfügung stellte. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den früheren Mandanten anschließend Anklage. Das LG verhängte gegen den Berufsangehörigen eine Geldbuße wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung.  

     

    Entscheidung

    Der Berufsangehörige fühlte sich zu seinem Handeln nach § 9 Abs. 3 BOStB a.F. (jetzt: § 5 Abs. 2 BOStB n.F.) berechtigt: Er war der Meinung, der frühere Mandant dürfe nicht ungeschoren davonkommen und müsse strafrechtlich verfolgt werden („ein Schweinehund“). Das Gericht folgte dieser Überlegung nicht. Die BOStB lässt einen Bruch der Schweigepflicht nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Auf „berechtigte Interessen“ i.S.d. § 5 Abs. 2 BOStB kann sich nur derjenige berufen, der seine eigenen Belange nicht mehr anders sachgemäß wahren kann.  

     

    Dies wäre z.B. dann zu bejahen, wenn der Berater ohne die Offenlegung anvertrauter Tatsachen nicht in der Lage wäre, seine Honorarforderungen im Zivilprozess geltend zu machen. So lag der Fall aber nicht: Auch ohne Offenlegung der im Rahmen des Mandats anvertrauten Tatsachen wäre er in der Lage gewesen, einen Titel, insbesondere einen Vollstreckungsbescheid und später die Feststellung zur Insolvenztabelle, zu erlangen. Auch waren die Strafanzeige und die späteren ergänzenden Angaben gegenüber der Polizei nicht geeignet, die - ersichtlich nur geringen - Erfolgsaussichten einer Vollstreckung dieser zivilrechtlichen Ansprüche in irgendeiner Weise zu verbessern.