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  • 01.05.2004 · Fachbeitrag · Strafbefreiungserklärungsgesetz

    Gebührenabrechnung für Tätigkeiten des Steuerberaters im Rahmen der "Steueramnestie"

    | Seit dem 1.1.04 können bis zum 31.3.05 im Rahmen der "Steueramnestie" strafbefreiende Erklärungen nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) abgegeben werden. Erklärungsberechtigt sind Täter oder Mittäter der Steuerhinterziehung (nicht aber Anstifter oder Gehilfen) sowie Steuerschuldner, gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte. Die zu zahlende Mehrsteuer wird berechnet aus den bislang steuerlich nicht erfassten Einnahmen. Zur Vereinfachung werden die angefallenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten durch pauschale Abschläge berücksichtigt, die je nach Steuerart variieren. Die Amnestiesteuer beträgt bei Erklärungsabgabe vor dem 1.1.05 25 Prozent und danach bei Abgabe der Erklärung bis spätestens 31.3.05 35 Prozent. Es ist somit abzusehen, dass der Beratungsbedarf zum Jahreswechsel ansteigt. Für den auftragsgemäß tätig werdenden Steuerberater ergeben sich durch dieses Gesetz vielfältige Aufgaben und Prüfungstätigkeiten, die in der StBGebV nicht verzeichnet sind. Wie ist also abzurechnen? |

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