27.05.2009 | Überwachung und Kontrolle
Zurechnung des DATEV-Verschuldens beim Mandanten
von RA Dr. Christoph Goez, FAStR/FAErbR, Münster
Kommt es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger zu Verzögerungen, verursacht durch die von dem Steuerberater des Unternehmens eingeschaltete DATEV, kann gegen den Unternehmer ein Ordnungsgeld verhängt werden (LG Bonn 29.10.08, 30 T 104/08, Abruf-Nr. 091577). |
Sachverhalt
Ein Unternehmer hatte sich bei der Erfüllung seiner Offenlegungspflichten von Jahreabschlüssen für das Geschäftsjahr 2006 seines Steuerberaters und dieser wiederum der DATEV zur Übermittlung von Daten an den elektronischen Bundesanzeiger bedient. Der Steuerberater hatte die Jahresabschlussunterlagen rechtzeitig an die DATEV eG, Nürnberg, übermittelt. Diese hatte aber die weitere Datenübermittlung zum Unternehmensregister verspätet vorgenommen. Dem Unternehmer wurde daraufhin ein Ordnungsgeld auferlegt.
Das LG Bonn hat mit seinem Beschluss vom 29.10.08 die Einstandsverpflichtung des Unternehmers und die Zurechnung des Fehlers von Steuerberater bzw. DATEV zulasten des Unternehmens ausdrücklich bestätigt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Mandant sich hier beim Steuerberater schadlos halten kann, obwohl der eigentliche Fehler ja bei der DATEV lag.
Anmerkungen
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