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  • 27.05.2009 | Überwachung und Kontrolle

    Zurechnung des DATEV-Verschuldens beim Mandanten

    von RA Dr. Christoph Goez, FAStR/FAErbR, Münster

    Kommt es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Offenlegung von Jahres­abschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger zu Verzögerungen, verursacht durch die von dem Steuerberater des Unternehmens eingeschaltete DATEV, kann gegen den Unternehmer ein Ordnungsgeld verhängt werden (LG Bonn 29.10.08, 30 T 104/08, Abruf-Nr. 091577).

     

    Sachverhalt

    Ein Unternehmer hatte sich bei der Erfüllung seiner Offenlegungspflichten von Jahreabschlüssen für das Geschäftsjahr 2006 seines Steuerberaters und dieser wiederum der DATEV zur Übermittlung von Daten an den elektronischen Bundesanzeiger bedient. Der Steuerberater hatte die Jahresabschlussunterlagen rechtzeitig an die DATEV eG, Nürnberg, übermittelt. Diese hatte aber die weitere Datenübermittlung zum Unternehmensregister verspätet vorgenommen. Dem Unternehmer wurde daraufhin ein Ordnungsgeld auferlegt.  

     

    Das LG Bonn hat mit seinem Beschluss vom 29.10.08 die Einstandsverpflichtung des Unternehmers und die Zurechnung des Fehlers von Steuerberater bzw. DATEV zulasten des Unternehmens ausdrücklich bestätigt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Mandant sich hier beim Steuerberater schadlos halten kann, obwohl der eigentliche Fehler ja bei der DATEV lag.  

     

    Anmerkungen

    1. Seit dem 1.1.07 gilt das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Danach hat die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen für Geschäftsjahre ab 2006 im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. Während zuvor Verletzungen gegen die Offenlegungspflichten nur auf Antrag verfolgt wurden, wird ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflichten nunmehr von Amts wegen durch das neu geschaffene Bundesamt für Justiz verfolgt.

     

    2. Damit sind die Unternehmer in der Pflicht, rechtzeitig die entsprechenden Angaben „online“ zu übermitteln. Übertragen sie diese Aufgabe ihrem Steuerberater, der wiederum die Übermittlung über die DATEV vornimmt, kann der Unternehmer für Fehler der von ihm eingeschalteten Personen verantwortlich gemacht werden. Das LG Bonn hat ausdrücklich festgestellt, dass die Offenlegungspflichten nach § 325 ff. HGB „eine schuldrechtsähnliche öffentlich-rechtliche Beziehung darstellen, auf die die Zurechnungsnorm des § 278 BGB entsprechend anwendbar istoz“.