· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Keine Verlegung des Gerichtstermins wegen möglichem Urlaub
| Ein gebuchter und nicht mehr aufschiebbarer Jahresurlaub kann dazu führen, dass der Gerichtstermin verlegt wird. Hierzu muss aber vorgetragen werden, dass der Urlaub im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war ( BFH 23.2.11, V B 85/10, Abruf-Nr. 113179 ). |
Das Urlaubsziel, der Beginn des Urlaubs und das Ende müssen präzise genannt werden, damit das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins unzumutbar ist. Der pauschale Hinweis auf den Urlaub ohne nähere Angaben genügt nicht. Dann darf das FG die mündliche Verhandlung wie terminiert durchführen. Der Kläger bleibt dann folglich der Verhandlung unentschuldigt fern. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass das FG seine Hinweis- oder Amtsermittlungspflicht verletzt hat.