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  • 22.03.2010 | Verfahrensrecht

    Steuerberater muss an Klagefrist erinnern

    Ein Steuerberater muss an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er die Einspruchsentscheidung des FA nicht sofort an seinen Mandanten weiterleitet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und wird die Klage hierdurch zu spät erhoben, ist die Klage unzulässig. Dies hat das FG Köln (15.12.09, 12 K 3102/09, Abruf-Nr. 100486) entschieden.

     

    In dem Verfahren hatte das FA die Einspruchsentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Steuerberater des Klägers zugeschickt. Dieser hatte die Entscheidung dem Kläger erst zwei Wochen später übersandt und auf die Klagefrist hingewiesen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt zweieinhalb Wochen im Urlaub war, erhob er die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist. Der 12. Senat lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, da den Steuerberater am Versäumen der Klagefrist ein Verschulden treffe. Ein Steuerberater dürfe sich bei verzögerter Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen. Er müsse sich vielmehr aktiv um die Einhaltung der Klagefrist bemühen und notfalls vorsorglich Klage erheben. Das Verschulden des Steuerberaters sei dem Kläger zuzurechnen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 61 | ID 134420