25.05.2011 | Verfahrensrecht
Tücken des Statusfeststellungs- und Erstattungsverfahrens
von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln
Was Spezialisten schon seit geraumer Zeit befürchtet haben, ist nun Gewissheit: Laut LSG Baden-Württemberg (21.1.11, L 4 R 4672/10, Abruf-Nr. 110825) hemmt das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge nicht. Welche Gefahren im Statusfeststellungs- und Erstattungsverfahren noch lauern, wird nachfolgend dargestellt.
Verwendung von Formularen
Sowohl die Einzugsstellen als auch die Rentenversicherung Bund bestehen regelmäßig auf der Einreichung ihrer Formulare zur statusrechtlichen Beurteilung des Betroffenen. Allerdings besteht hierauf kein Anspruch. Zwar gewährt § 20 Abs. 1 SGB X der Behörde das Recht, Art und Umfang der zur Statusbeurteilung notwendigen Ermittlungen zu bestimmen. Auch ist sie gemäß § 21 Abs. 1 SGB X berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte jeder Art und in jeder Form einzuholen und Unterlagen einzusehen. Ein Anspruch der Behörde auf Verwendung eines bestimmten Informationsmediums lässt sich aus den Vorschriften indes nicht ableiten.
Damit wird der Betroffene seiner in § 21 Abs. 2 S. 1 SGB X statuierten Mitwirkungspflicht auch dann gerecht, wenn er die aus seiner Sicht für die Beurteilung wesentlichen Punkte in Fließtextform darstellt und auch etwaige Ergänzungsfragen der Behörde nur in dieser Gestalt beantwortet. Diese Vorgehensweise stellt darüber hinaus sicher, dass die Behörde den Sachverhalt vollständig zur Kenntnis nimmt und sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzt, anstatt die Angelegenheit nur schablonenhaft abzuarbeiten. Das mindert das Risiko von Fehlentscheidungen sowie kostenträchtiger und zeitintensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Sicherstellen der Bindungswirkung
Der Statusfeststellungsbescheid stellt einen so genannten Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar. Hiervon spricht man, wenn eine behördliche Entscheidung nicht nur gegenüber dem Antragsteller Wirkung entfaltet, sondern auch gegenüber am Verfahren nicht beteiligter Dritter.
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