· Fachbeitrag · Lohnbuchhaltung
Keine Pflicht zur Klärung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Im Lohnbuchhaltungsmandat ist der Berater nicht verpflichtet, Fragen der Sozialversicherungspflicht des Mandanten eigenständig zu klären (BGH 8.2.24, IX ZR 137/22). |
Sachverhalt
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von einer GmbH fast 260.000 EUR als Nachzahlung, weil sie deren drei Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig einstufte. Die Gesellschaft klagte beim LG und beim OLG erfolgreich gegen die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Steuerberatungsgesellschaft, um deren Ersatzpflicht feststellen zu lassen. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidung
Ein reines Lohnbuchhaltungsmandat umfasst nach Meinung des BGH nicht die Pflicht, Fragen der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Ist unklar, wie Tätigkeiten von Mitarbeitern des Mandanten sozialversicherungspflichtig einzustufen und wie entsprechende Abzugsbeträge zu berechnen sind, muss der Lohnbuchhalter eine verbindliche Vorgabe durch den Auftraggeber verlangen. Fehlt eine solche verbindliche Vorgabe und ist die statusrechtliche Einordnung des Mitarbeiters weder als anderweitig geklärt noch als zweifelsfrei anzusehen, hat der Berater auf die Klärung der Statusfrage durch den Auftraggeber hinzuwirken (s. bereits BGH 12.2.04, IX ZR 246/02). Hierbei muss er dem Mandanten die Möglichkeiten einer rechtssicheren Klärung aufzeigen, z. B.
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