25.06.2008 | Verfahrensrecht
Wenn das Finanzamt die tatsächliche Verständigung nicht umsetzen will
Nicht selten kommt es, nachdem das finanzgerichtliche Verfahren formell abgeschlossen wurde, zu Streitigkeiten, ob eine tatsächliche Verständigung (TV) auch ernsthaft umgesetzt wurde. Welche Möglichkeiten Sie als Berater haben und welche Folgen eintreten, lesen Sie in diesem Beitrag.
1. Vorgehensweise
Zwei Gründe sind denkbar, warum es zu Problemen bei der Umsetzung der tatsächlichen Verständigung kommen kann: Das FA erlässt trotz Zusage keinen Änderungsbescheid oder es setzt die abgesprochenen Punkte nicht vollständig um. Beide Male hat der Kläger das Recht, den Rechtsstreit fortzuführen. Er beantragt in diesem Fall, den Beklagten zum Erlass des Änderungsbescheids oder zur vollständigen Umsetzung der tatsächlichen Verständigung und Einhaltung seiner Erklärung zu verpflichten.
Das Gericht wird nunmehr überprüfen, ob die Umsetzung seitens des FA erfolgt ist oder nicht. Eine tatsächliche Verständigung ist durch das Gericht als Willenserklärung nach den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB allerdings auslegungsfähig (FG Hamburg 21.7.06, 6 K 91/05). Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass das FA die tatsächliche Verständigung nicht richtig umgesetzt hat, so kann es das FA verpflichten, nach Treu und Glauben den Steuerbescheid entsprechend seiner gegebenen Zusage zu ändern (BFH 18.3.92, BFH/NV 92, 827). Diese Vorgehensweise folgt aus dem Rechtsgedanken der §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4 FGO. So soll verhindert werden, dass das FA durch eine tatsächliche Verständigung und die Zusage ihrer Umsetzung das Ende des laufenden Prozesses herbeiführt und dem Kläger einen neuen Prozess aufzwingt (BFH 16.11.00, BStBl II 01, 303). Zudem ist es prozessökonomisch sinnvoll, das alte Verfahren fortzusetzen, da dem Gericht und den Beteiligten der Streitstoff bekannt ist und damit Kosten und Aufwand eines neuen Rechtsstreits erspart bleiben.
2. Erläuterungen zu §§ 68und 100 Abs. 1 S. 4 FGO
§ 68 FGO greift, wenn das FA den angefochtenen Verwaltungsakt durch einen neuen (belastenden) Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Bei § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat das FA dem Klagebegehren in der Regel durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts abgeholfen.
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