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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Wie „entsteht“ eine Erledigungsgebühr kausal im Verfahren vor dem FG?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez und Ref. Carolin Döpp, ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

    | Ein Steuerberater aus Dortmund beantragte in einem FG-Verfahren für seinen Mandanten eine Erledigungsgebühr in erheblicher Höhe. Daraufhin musste sich das FG Münster (1.2.21, 15 Ko 3586/20) in einem Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Frage der Entstehung einer zusätzlichen Erledigungsgebühr nach dem RVG beschäftigen. Die nachfolgende Entscheidung ist insbesondere für Steuerberater von erheblicher praktischer Bedeutung, da im Verfahren vor den Gerichten gemäß § 45 StBVV die Vorschriften des RVG sinngemäß anzuwenden sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Ausgangsverfahren begehrte der vom Steuerberater vertretene Kläger erfolgreich die Aufhebung von USt-Festsetzungen. Der BFH hob das Urteil allerdings auf und verwies die Sache an das FG zurück. Später änderte die OFD NRW jedoch ihre Rechtsauffassung und bestätigte die frühere erste Instanz. Daraufhin half das beklagte FA dem Klagebegehren ab und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem schloss sich der Kläger an. Zuvor hatte der Steuerberater als Prozessbevollmächtigter die Aufhebung der Vorbehalte der Nachprüfung und des Verspätungszuschlags herbeigeführt und so die Grundlage für die Abgabe der Erledigungserklärung geschaffen. Beides war nicht Gegenstand der Klage gewesen. Verständlicherweise beantragte der Steuerberater im Rahmen der Kostenfestsetzung auch eine Erledigungsgebühr ‒ zu zahlen von dem beklagten FA.

     

    Der im Nachhinein ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss sah demgegenüber keine Erstattung der Erledigungsgebühr i. S. v. Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV RVG) vor. Auch im Rahmen des Erinnerungsverfahrens verneinte das FG Münster das Entstehen der Gebühr. Die Erledigungsgebühr hätte in dem streitigen Verfahren 16.000 EUR betragen.