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  • 21.01.2010 | Verletzung der Berufspflicht

    Folgen einer unterlassenen Prämienzahlung

    von RA Gisela Streit, Münster

    Die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung umfasst die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften. Die Versicherungspflicht gegen Haftungsgefahren nach §§ 67 StBerG, 51 f. DVStB stellt eine solche berufsrechtliche Anforderung dar (LG Frankfurt a.M. 12.12.08, 5/35 StL 2/08, Abruf-Nr. 100134).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ließ es erstmals in den Jahren 2003 und 2004 zu Lücken im Versicherungsschutz gegen Berufshaftpflichtrisiken kommen. Sein Versicherungsträger, die Gerling Versicherung, schaltete daraufhin jeweils die Steuerberaterkammer Hessen ein, mit der Konsequenz, dass diese erstmalig mit Wirkung zum 27.4.06 seine Bestellung als Steuerberater widerrief. In den Jahren 2006/2007 kam es bei dem berufsrechtlich unvorbelasteten Steuerberater erneut zu - insgesamt vier - Lücken im Versicherungsschutz. Die Gerling Versicherung informierte die Steuerberaterkammer in jedem Einzelfall der Nichtzahlung der Prämien von den Versicherungslücken. Nach Ablauf der Zeiträume ohne Versicherungsschutz sorgte der Steuerberater regelmäßig für sog. Rückwärtsversicherungen, die allerdings nur einen geminderten Versicherungsschutz „frei von bekannten Verstößen“ begründen. Im Juni 2008 hatte der Berater erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und der Sparkasse, es gelang ihm jedoch, seine Vermögenssituation soweit auszugleichen, dass ihm am 3.7.08 die Berufsurkunde für Steuerberater ausgehändigt werden konnte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Berater hat seine Berufspflicht nach §§ 57 Abs. 1, 67 StBerG, 51 f.DVStB schuldhaft verletzt. Er erhielt einen Verweis und eine Geldbuße von 800 EUR.  

     

    Die Berufspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG umfasst auch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften, zu denen insbesondere die Versicherungspflicht gegen Haftungsgefahren gem. §§ 67 StBerG, 51 f. DVStB gehört. Der Steuerberater hätte aufgrund des hohen Rangs dieser Berufspflicht Vorsorge für rechtzeitige Prämienzahlungen treffen müssen. Nach Auffassung des Gerichts war er auch zur Mittelbeschaffung zugunsten einer solchen Vorsorge in der Lage, zumindest wird dies aus der erfolgreichen Mittelbeschaffung für die jeweils erfolgte Rückwärtsversicherung und im Rahmen der Sanierung seiner Vermögensverhältnisse geschlossen.