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  • 22.07.2011 | Vermögenshaftpflichtversicherung

    „Sozienklausel“ und Kooperationen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die bei der Steuerberater-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung übliche „Sozienklausel“ findet auf Kooperationen zwischen Berufsangehörigen keine Anwendung (BGH 18.5.11, IV ZR 168/09, Abruf-Nr. 112179)

     

    Sachverhalt

    Der klagende Steuerberater streitet mit seiner Haftpflichtversicherung über deren Ersatzpflicht. In der Vorzeit hatte der Bruder des Klägers, gleichfalls Steuerberater, über einen größeren Geldbetrag entgegen einer Treuhandabrede verfügt. Beide Brüder wurden durch Gerichtsurteil zum Schadenersatz verurteilt. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Leistung und verwies auf die übliche „Sozienklausel“ (§§ 4 Nr. 5, 12 AVB-S), nach der wissentliche Pflichtverletzungen eines Sozius auch den Versicherungsschutz für die übrigen Sozien entfallen lassen. Anders als die Vorinstanzen hielt der BGH diese Ausschlussbestimmung für nicht anwendbar. Er verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.  

     

    Entscheidung

    Eine Sozietät setzt voraus, dass Berufsangehörige ihre Tätigkeit nach außen hin gemeinschaftlich ausüben. Es kommt nicht darauf an, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag miteinander verbunden sind. Unter Haftungsaspekten genügt es, wenn die Berufsangehörigen den bloßen Anschein erwecken, Mitglieder einer Sozietät zu sein. Ein solcher Rechtsschein wird dadurch gesetzt, dass die beteiligten Berufsträger in einem gemeinsamen Büro tätig sind, nach außen durch die einheitliche Verwendung von Briefkopf, Stempel, Praxisschild oder Kanzleibezeichnung auftreten und Aufträge gemeinsam entgegennehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH 16.4.08, VIII ZR 230/07, NJW 08, 2330).  

     

    Der Rechtsschein einer Sozietät wird aber nicht schon dadurch gesetzt, dass der Bruder des Klägers in dem Versicherungsantrag gegenüber der Versicherung angab, er übe seinen Beruf nach außen gemeinschaftlich mit dem Kläger aus, um so den üblichen „Sozietätsrabatt“ zu erlangen. Die Annahme einer Sozietät erfordert nach § 12 Abs. 1 S. 1 AVB-S eine tatsächliche gemeinschaftliche Berufsausübung nach außen und nicht nur die Ankündigung oder Behauptung einer solchen Verbindung gegenüber dem Versicherer.