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  • 22.10.2010 | Verspätungszuschlag

    Druck darf kontinuierlich zunehmen

    Da wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Steuerschuldners sprechen, kann dies vom FA bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Mit dem Grad des Verschuldens darf auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen. Unter diesem Aspekt hält das FG München einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % trotz nur kurzer Dauer der Fristüberschreitung für angemessen, wenn frühere Zuschläge nicht die beabsichtigte Präventivwirkung hatten (FG München 21.5.10, 14 K 1392/08, rkr., Abruf-Nr. 103298).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 195 | ID 139418