24.11.2009 | Vertragsrecht
Fristlose Kündigung des Steuerberatungsvertrages
Nach § 627 BGB kann ein Steuerberatungsvertrag grundsätzlich jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen gekündigt werden, weil es sich um einen Vertrag über „Dienste höherer Art“ handelt, „die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Düsseldorf bestätigt, dass dieses Kündigungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Steuerberaters nicht wirksam geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf 2.6.09, I 23 U 119/08, 23 U 119/08). Wer mit seinem Mandanten einen Vertrag mit fester Laufzeit abschließen will, sollte also darauf achten, das Kündigungsrecht durch eine Individualvereinbarung mit dem Mandanten auszuschließen. Ausnahmsweise gilt das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB nicht, wenn es sich um ein „dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ handelt. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf reicht eine Pauschalvergütung für Buchführung dafür nicht aus. Die feste Vergütung muss im Vordergrund des Vertrags stehen, und die übrigen Dienstleistungen dürfen nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Nur dann gilt das jederzeitige fristlose Kündigungsrecht nicht. (MH*)
* Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de. |