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  • 26.10.2009 | Wechsel im Lohnsteuerkartenverfahren

    Bald Nostalgie im Steuerrecht - Gemeinden verschicken die letzten Papier-Lohnsteuerkarten

    Die Gemeinden verschicken zurzeit die Lohnsteuerkarten 2010 an alle Arbeitnehmer. Diese werden für das Jahr 2010 letztmals auf Karton ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton fällt ganz weg. In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte sie von den Arbeitgebern über den 31.12.10 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.  

     

    Überprüfung der Daten

    Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden. Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen. Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden vorerst weiter zuständig.  

     

    Eintragung von Freibeträgen

    Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken. Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 191 | ID 130936