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  • 01.08.2007 | Weiterbildungsangebote

    Qualifikation als Fachberater – Kammer und Verband vertreten unterschiedliche Positionen

    Ähnlich wie Anwälte und Ärzte können Steuerberater in Zukunft einen Fachberatertitel erwerben. Die Hebung der Beratungsqualität und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufs sind die Ziele, die sowohl der DStV als auch die BStBK mit der Einführung von Fachberatertiteln für Steuerberater erreichen wollen (s. KP 07, 19, 73). Doch Kammer und Verband verfolgen dabei unterschiedliche Konzepte.  

     

    Die von der Satzungsversammlung der BStBK am 28.3.07 beschlossene Fachberaterordnung hat das BMF mittlerweile geprüft und seine Genehmigung erteilt. Sie tritt damit am 1. 8.07 in Kraft. Wie Rechtsanwälte den Fachanwaltstitel können Steuerberater danach eine amtliche Bezeichnung erwerben, die auf eine steuerrechtliche Spezialisierung hinweist. Die neuen Titel „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“ werden von den Steuerberaterkammern verliehen. Sie dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung Steuerberater/in geführt werden (PM BStBK 22.6.07). Im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten bietet dagegen der Verband entsprechende Fachberaterbezeichnungen an. Bereits am 5.12.06 hatte der Vorstand des DStV dafür die sog. Fachberaterrichtlinien verabschiedet, auf dessen Grundlage die Anerkennung als „Fachberater/in (DStV)“ erfolgt. Die ersten zehn DStV-Fachberaterbezeichnungen für das Fachgebiet Sanierung und Insolvenzverwaltung wurden bereits kürzlich verliehen. Dem Verband liegen über 100 weitere Anträge vor (PM DStV 6.7.07). 

     

    Rechtmäßigkeit der Titelführung durch Steuerberater

    Fraglich ist jedoch noch, ob Steuerberater die Fachberaterbezeichnungen (DStV) führen dürfen. Die BStBK sieht die Angebote des DStV zwar positiv. Wer die Fortbildung erfolgreich absolviere, dürfe den Fachberater jedoch nicht offiziell als Titel verwenden. Denn das Führen privat verliehener Fachberaterbezeichnungen sei nach § 43 StBerG untersagt. Der DStV hält da-gegen, dass eine solche Auslegung des § 43 Abs. 2 StBerG gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz und europäisches Recht verstoße. So stelle insbesondere die Bezeichnung „Fachberater für ... (DStV)“ klar, dass diese durch eine private Institution verliehen worden ist. Es handele sich hierbei nicht um eine Berufsbezeichnung. Sie sei daher für den Verbraucher in keiner Weise irreführend. Die Zusatzqualifikation könne als Marketinginstrument der Kanzlei werblich eingesetzt werden.