23.09.2010 | Welcher Gebührenrahmen ist angemessen?
Gebührengestaltungen bei der Lohnbuchführung
von WP StB Gerald Schwamberger, Göttingen
Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist die Erstellung von Lohnbuchführungen für ihre Mandanten ein wichtiger, aber auch ein sehr sensibler Tätigkeitsbereich. Hier stehen die Berufsträger in starker Konkurrenz zu Billiganbietern im gewerblichen Bereich. Die ordnungsgemäße und gewissenhafte Erstellung von Lohnbuchführungen wird jedoch zunehmend komplizierter und aufwendiger. Welcher Gebührenrahmen als angemessen angesehen werden kann und welche Veränderungen ELENA in diesem Bereich mit sich bringt, zeigt der folgende Beitrag.
1. Rahmensätze nach § 34 Abs. 1 bis 3 StBGebV
Aufgrund der Komplexität und der Bedeutung für den Auftraggeber ist es schon seit langem gängige Ansicht des Berufsstands der Steuerberater, dass für eine ordnungsgemäß durchzuführende Lohnbuchführung die Gebühren im oberen Bereich der Rahmensätze als angemessen anzusehen sind (Meyer-Goez-Schwamberger: Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Tz. 2 zu § 34 StBGebV).
Für die erforderlichen Tätigkeiten hat zwar der Einsatz von EDV Erleichterungen gebracht, allerdings wurden die Anforderungen durch den Gesetzgeber, insbesondere im Sozialversicherungsbereich, so hoch geschraubt, dass in erheblichem Umfang zusätzliche Fehlerquellen entstanden sind und nur noch komplexe EDV-Programme den Anforderungen genügen.
Die Komplexität, die Verkürzung der Anmeldefristen bei den Krankenkassen und die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen erfordern für die Bearbeitung hochqualifizierte Mitarbeiter. So wurde ab 1.1.06 die Fälligkeit der Beiträge an die Krankenkassen auf den drittletzten Bankarbeitstag des abzurechnenden Monats festgelegt; die Anmeldungen müssen elektronisch erfolgen. Abgesehen davon, dass die Technik nach einigen Anlaufschwierigkeiten dies durchaus bewältigt, ist die tatsächliche Durchführung in vielen Fällen aufwendig und problematisch. So ist die Anmeldung von feststehenden Monatsgehältern kein Problem. Schwieriger wird es bei solchen Betrieben, bei denen die Arbeitnehmer nach Stundeneinsatz oder anderen variablen Größen abgerechnet werden. Viele Betriebe haben sich darauf eingestellt, dass die Abrechnungen nicht mehr vom ersten bis zum letzten des Monats, sondern z.B. vom 21. des Vormonats bis zum 20. des laufenden Monats getätigt werden, andere pauschalieren die Beträge für die letzte Woche des Monats, wieder andere schätzen die Beträge und korrigieren die Schätzungen im Folgemonat. Für solche schwierigeren Abrechnungen ist die Schätzung der Beiträge an die Krankenkassen zulässig. Dies verursacht jedoch dadurch, dass die exakte Abrechnung später erfolgt, zusätzliche Arbeiten.
2. Veränderungen durch ELENA ab 1.1.10
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