01.02.2006 | Wettbewerbsrecht
Möglichkeiten und Grenzen der Preiswerbung – Praxisbeispiele
In der letzten Ausgabe (KP 05, 4) haben wir darüber berichtet, dass es Steuerberatern im Rahmen der berufs- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen erlaubt ist, Preiswerbung zu betreiben. Anhand der folgenden Beispiele zeigen wir Ihnen Möglichkeiten und Grenzen dieses Marketings auf.
1. Werbung mit Festpreisen
Da in § 14 StBGebV die Möglichkeit der Vereinbarung von Pauschalen vorsieht, bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerberater darauf ausdrücklich hinweist, z.B. im Rahmen seines Internetauftritts. Der Vorteil für den Mandanten liegt darin, dass er weiß, was finanziell auf ihn zukommt. Er hat maximale Honorartransparenz. Eine solche Vereinbarung hat aber auch für den Steuerberater Vorteile. Er muss nicht damit rechnen, dass der Mandant die Angemessenheit seiner Vergütung hinterfragt oder die Abrechnungspraxis angreift. Die Gefahr, dass der Steuerberater sich bei der Vereinbarung der Pauschale zu seinen Ungunsten verkalkuliert, sollte nicht überbewertet werden, da die vereinbarte Pauschale bei einer entsprechenden Regelung im Vertrag jährlich angepasst werden kann. Darauf sollte der Berater frühzeitig hinweisen. Zu beachten ist, dass Pauschalvergütungsvereinbarungen nicht zu einer Gebührenunterschreitung missbraucht werden dürfen, § 14 Abs. 3 StBGebV.
Im Bereich der Anwaltschaft hat sich eine Werbung mit pauschalen Gebührenbeispielen für eine Erstberatung als sehr öffentlichkeitswirksam erwiesen. Auch bei Steuerberatern sind Angebote über eine pauschale Erstberatungsgebühr durchaus vorstellbar, wenngleich sich die Rechtsprechung hiermit bislang nicht befassen musste. Vor dem Hintergrund des Verbots der Gebührenunterschreitung bleibt aber festzuhalten, dass eine Werbung mit unangemessen niedrigen Gebühren berufs- (§ 64 Abs. 1 S. 3 StBerG)
und wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG) ist.
2. Kostenvoranschläge
Verbindliche Kostenvoranschläge sind bei Steuerberatern zwar nicht üblich, aber berufsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die wettbewerbs- und berufsrechtlichen Grenzen beachtet werden (kein irreführendes Angebot; kein Unterschreiten der angemessenen Vergütung). Zwar enthält nur das Werkvertragsrecht in § 650 BGB eine entsprechende Regelung. Diese dürfte aber auch auf Dienstverträge anwendbar sein, wenn – wie bei Steuerberatungsverträgen üblich – die geschuldeten Einzelleistungen isoliert betrachtet werkvertraglichen Charakter haben. Wie im Fall der Vereinbarung einer Pauschalgebühr wird er mit dem Wunsch des Mandanten nach bestmöglicher Honorartransparenz konfrontiert, dem er sich grundsätzlich nicht verschließen sollte.
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