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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung auf der Homepage des Steuerberaters: Was ist nach der Rechtsprechung noch erlaubt?

    | Gemäß § 57a StBerG ist fürSteuerberater Werbung nur erlaubt, soweit sie über die beruflicheTätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht aufdie Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. In § 10der Berufsordnung für Steuerberater BOStB wird dazuausgeführt, dass Steuerberater auf berufswidrige Werbungverzichten müssen. Sie dürfen aber in bestimmter Weiseüber ihre berufliche Tätigkeit informieren, wenn dieseInformation sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar ist unddie Darstellung nicht reklamehaft, vergleichend oder wertend ist. Dochgelten diese Bestimmungen auch für die Werbung im Internet? |