01.10.2006 | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fristversäumnis durch Büroversehen – BGH hat Wiedereinsetzung gewährt
In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH erneut mit der Thematik der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auseinandergesetzt. Da Auslöser für die Fristversäumnis ein Verschulden des Berufsangehörigen war, ist der Fall für die Praxis besonders interessant. Danach liegt kein Organisationsverschulden vor, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleiangestellte einen nicht unterschriebenen Schriftsatz herausgegeben hat, obwohl die Büroanweisung bestanden hat, vor der Herausgabe eines Schriftsatzes zu prüfen, ob dieser unterschrieben ist (BGH 15.2.06, XII ZB 215/05, BB 06, 689, Abruf-Nr. 060859). |
Sachverhalt
Die gegen eine Gerichtsentscheidung gerichtete Beschwerdeschrift des Antragsgegners ging zwar innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim OLG ein, war aber von dem Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners nicht unterschrieben. Auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte der Antragsgegner gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung legte er eine schriftliche anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vor, nach der für die bisher stets zuverlässige Angestellte der Kanzlei eine allgemeine Büroanweisung bestanden hat. Danach sind sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Kuvertierung und Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der Unterschrift des Berufsangehörigen versehen sind. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Auf Grund der eingelegten Rechtsbeschwerde hatte der BGH Gelegenheit, wichtige Ausführungen zur Wiedereinsetzungsproblematik zu treffen.
Anmerkung
Der BGH gewährte dem Antragsgegner gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die wichtigsten Entscheidungsgründe lauten:
- Dem Antragsgegner ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert war. Dies setzt voraus, dass jedes ursächliche (Mit-) Verschulden der Partei oder seines Bevollmächtigten ausgeräumt ist.
- Zunächst stellte der BGH eindeutig ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners fest, weil dieser vergessen hatte, die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen.
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