01.11.2005 | Zeugnisgrundsätze
Der Steuerberater als Arbeitgeber: Zeugnisinhalte zur vollsten Zufriedenheit
Jeder Mitarbeiter, den Sie einmal einstellen, wird irgendwann die Kanzlei wieder verlassen. Das Arbeitsverhältnis kann durch Ablauf einer Befristung, Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder durch Kündigung seitens des Kanzleiinhabers enden. Dabei ist einer der Hauptstreitpunkte die Frage der Zeugniserteilung. Dass Arbeitszeugnisse eine eigene Sprache sprechen, ist ein offenes Geheimnis. Die Botschaft zwischen den Zeilen schreiben zu können, ist entscheidend. Der folgende Beitrag erläutert, welche Ansprüche der Arbeitnehmer hat, wie das Zeugnis aussehen muss und welche Formulierungen gewählt werden müssen.
1. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses
Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses in deutscher Sprache ist bei freien Dienstverhältnissen § 630 BGB, bei Arbeitsverhältnissen § 109 Abs.1 GewO. Nach § 8 BBiG können Auszubildende vom Ausbilder ein Zeugnis verlangen. Auch ein angestellter Geschäftsführer kann ein Zeugnis verlangen, zumindest wenn er nicht gleichzeitig Gesellschafter ist.
Der Zeugniserteilungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber als Aussteller und kann von diesem auf den jeweiligen Fachvorgesetzten des Arbeitnehmers delegiert werden. Der Anspruch entsteht spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist im Rahmen eines gekündigten Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für den Fall, dass gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde (BAG AP Nr. 16 zu § 630 BGB = NZA 87, 628).
1.1 Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses
Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehen. Ein triftiger Grund kann z.B. gegeben sein bei
- Wechsel des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten,
- bei erheblicher Veränderung der Tätigkeit oder
- bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen z.B. Wehrdiensts oder Elternzeit.
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