17.01.2008 | Zurückbehaltungsrecht
Mandatsbeendigung – Pflicht zur Übertragung der DATEV-Daten auf anderen Steuerberater?
Irgendwann trifft es jeden Berufsangehörigen: Erst zahlt ein Mandant nur noch schleppend, dann gar nicht mehr. Es kommt zur Kündigung des Mandats. Der (Ex-)Mandant verlangt seine Unterlagen heraus und die Überspielung der DATEV-Daten auf einen anderen Berater. Sie verweigern Ihre Zustimmung mit der Begründung, dass Sie noch offene Honorarforderungen haben. Der (Ex-)Mandant droht mit Klage. Vergleichbare Fälle werden der Redaktion immer häufiger geschildert. Damit Sie nicht „zu hoch pokern“, erläutern wir Ihnen nachfolgend die Rechtslage.
1. Die geltende Rechtslage
Grundlegend ist eine Entscheidung des BGH vom 11.3.04 (IX ZR 178/03, Abruf-Nr. 041409). Danach gilt:
- Ein Steuerberater hat seinem Mandanten nach Beendigung des Mandats alles herauszugeben, was der Steuerberater zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
- Diese Herausgabeverpflichtung umfasst auch die Zustimmung zur Datenübertragung gegenüber der DATEV.
- „Zur Ausführung des Auftrags erhalten“ ist alles, was dem Steuerberater vom Mandanten zur Verfügung gestellt worden ist. „Aus der Geschäftsbesorgung erlangt“ ist alles, was der Steuerberater aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit der Beratungstätigkeit erhalten hat (z.B. dem Berater zugestellte Bescheide).
- „Erhalten/Erlangt“ werden nicht nur Schriftstücke, sondern auch Daten, die lediglich gespeichert werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses KP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig