· Fachbeitrag · Zurückbehaltungsrecht
Das finanzielle Risiko des Steuerberaters bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, ALPMANN-FRÖHLICH RA-GmbH, Münster
| Das Mandat wird gekündigt, ob vom Mandanten oder vom Steuerberater, und der (ehemalige) Auftraggeber verlangt die Herausgabe seiner Unterlagen und die Überspielung der Daten an den Folgesteuerberater. Wegen noch einzuklagender offener Honorarforderungen wird dies von der Steuerkanzlei verweigert. Daraufhin klagt der Mandant auf Herausgabe. Lohnt sich dieser Rechtsstreit wirtschaftlich? Im Unterliegensfall: Mit welchen Kosten muss der Berater rechnen? |
Rechtliche Grundlage für das Zurückbehaltungsrecht
Natürlich kennen alle Berufsangehörigen ihr grundsätzliches Recht auf Zurückbehaltung, zivilrechtlich in § 273 Abs. 1 BGB normiert. Auch das Berufsrecht bestimmt in § 66 Abs. 2 StBerG, dass der Berater die Herausgabe der Handakten verweigern kann, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
Zum Begriff der Handakte
Interessant ist dabei schon, dass die Handakten durchaus eingeschränkt definiert werden: Einerseits handelt es sich nur um die Schriftstücke, die die Steuerberaterkanzlei aus Anlass der beruflichen Tätigkeiten entweder von dem Mandanten selbst oder aber von Dritten für den Mandanten bekommen hat. Gerade nicht umfasst sind die häufig abverlangten internen Arbeitspapiere oder der Briefwechsel zwischen den Parteien und insbesondere auch nicht die Schriftstücke, die schon übermittelt worden sind (§ 66 Abs. 3 StBerG). Andererseits erstreckt Abs. 4 dieser Vorschrift die Herausgabepflicht auch auf die elektronisch erfassten Daten.
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