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  • 24.11.2008 | Zusammenspiel von RVG und StBGebV

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Seit der Änderung der StBGebV zum 1.1.07 müssen Sie sich an viele neue Regelungen gewöhnen. Unter anderem wurden die Gebühren im Rechtsbehelfsverfahren zusammengefasst. Eine Besprechung löst nunmehr keine eigenständige Gebühr mehr aus, sondern geht quasi in der Geschäftsgebühr unter. Das Gleiche gilt für die bisherige Beweisgebühr. Im Gegenzug dazu stehen dem Steuerberater aber deutlich angehobene Gebührenrahmen zur Verfügung. Durch die Änderung der StBGebV sollte lt. Gesetzgeber eine vollständige Angleichung an das RVG (Rechtsanwaltvergütungsgesetz) erfolgen. Ist diese aber wirklich vollständig gelungen? Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach.  

    1. Problemstellung

    In finanzgerichtlichen Verfahren gelten nach § 45 StBGebV die Vorschriften des RVG sinngemäß. Wenn Sie also ein finanzgerichtliches Verfahren abrechnen, gelten die Vorschriften des RVG, für das Vorverfahren jedoch weiterhin die Vorschriften der StBGebV. Das RVG sieht für das behördliche Vorverfahren eine Geschäftsgebühr i.H.v. „0,5 bis 2,5“ Gebühren vor. Dabei darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Insoweit haben die Vorschriften des RVG und der StBGebV gleichen Regelungsinhalt. Rechnet ein Rechtsanwalt ein finanzgerichtliches Verfahren ab, so muss er diese Geschäftsgebühr auf die 1,6-fache Verfahrensgebühr (VV-Nr. 3200) anrechnen, denn in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG heißt es:  

     

    „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einer Gebühr von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“  

     

    Der Gesetzgeber begründet diese Regelung damit, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, sei nicht zu rechtfertigen. Zudem sei eine Anrechnung erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiere zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen würde die Anrechnung gerecht werden.